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   BFH, 13.06.1996 - VI R 89/95   

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https://dejure.org/1996,2913
BFH, 13.06.1996 - VI R 89/95 (https://dejure.org/1996,2913)
BFH, Entscheidung vom 13.06.1996 - VI R 89/95 (https://dejure.org/1996,2913)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 1996 - VI R 89/95 (https://dejure.org/1996,2913)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Annahme von vorab entstandenen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Aufwendungen eines Arbeitslosen für Fachliteratur

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 10 Abs 1 Nr 7
    Arbeitslosigkeit; Arbeitsmittel; Ausbildungskosten; Fortbildungskosten; Vorweggenommene Werbungskosten

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 18.04.1996 - VI R 5/95

    Aufwendungen für die berufliche Fortbildung als Werbungskosten, wenn der

    Auszug aus BFH, 13.06.1996 - VI R 89/95
    Der Senat hat mit Urteil vom 18. April 1996 VI R 5/95 BFHE 180, 357, BStBl II 1996, 482 die bisherige Rechtsprechung zu der Frage, welche Voraussetzungen für die Annahme von vorab entstandenen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfüllt sein müssen, konkretisiert und fortentwickelt.
  • BFH, 13.05.2004 - IV R 47/02

    Bewirtungskosten; Fortbildungskosten

    Dies hat der BFH für Fortbildungsaufwendungen arbeitsloser Steuerpflichtiger bejaht und dazu gefordert, dass der Steuerpflichtige ernsthaft eine Anstellung anstrebt und dem Arbeitsmarkt tatsächlich uneingeschränkt zur Verfügung steht (BFH-Urteile vom 18. April 1996 VI R 5/95, BFHE 180, 357, BStBl II 1996, 482, und vom 13. Juni 1996 VI R 89/95, BFH/NV 1997, 98).

    Obwohl der BFH in den bisher dazu entschiedenen Fällen (in BFHE 180, 357, BStBl II 1996, 482; in BFH/NV 1997, 98, und in BFHE 201, 156, BStBl II 2003, 403) vor allem deshalb von einem konkreten Zusammenhang mit den angestrebten Einnahmen ausging, weil die dortigen Kläger unmittelbar nach Abschluss ihrer Fortbildungsmaßnahmen eine entsprechende Beschäftigung aufgenommen hatten (s. auch BFH-Urteil vom 22. Juli 2003 VI R 137/99, BFHE 202, 561), ist der erkennende Senat ferner der Auffassung, dass die berufliche Veranlassung geeigneter und planvoller Fortbildungsmaßnahmen nicht von der Länge des Zeitraums bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit abhängen kann.

  • FG Düsseldorf, 17.05.2001 - 10 K 3721/98

    Heilpraktikerausbildung; Bilanzbuchhalterin; Arbeitsmarktsituation;

    Ebenso BFH-Urteil vom 13. Juni 1976 (VI R 89/95, BFH/NV 1997, 98): "Die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen, die nicht als Berufsausbildung (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 1. Alternative EStG ) zu beurteilen sind, (erg. stehen) dann mit den angestrebten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in einem hinreichend klaren Zusammenhang und (erg. sind) als vorab entstandene Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG und nicht etwa nur in beschränktem Umfang als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn feststeht ....".
  • FG Hamburg, 30.05.2000 - II 149/98

    Werbungskostenabzug bei Arbeitslosigkeit

    Nach dieser inzwischen mehrfach bestätigten Rechtsprechung (BFH 13.6.1996, VI R 89/95, BFH/NV 1997, 98 - 99; 18.4.1996, VI R 22/95, BFH/NV 1996, 879) wird unter ausdrücklicher Abweichung von früheren restriktiven Entscheidungen nicht mehr eine konkrete Anstellungsaussicht gefordert.

    Dazu gehören auch während der Arbeitslosigkeit Aufwendungen für Fachliteratur und sonstige Arbeitsmittel (so ausdrücklich BFH 13.6.1996, VI R 89/95, BFH/NV 1997, 98 - 99).

  • BFH, 07.01.2004 - I S 5/03

    § 2a EStG : Vermietungsverluste in der Türkei; Abzug von Umzugskosten als

    Dies ändert aber nichts daran, dass Aufwendungen, die --wie im Streitfall die Umzugskosten der Ehefrau des Klägers-- bereits vor Aufnahme der Berufstätigkeit entstanden sind, nur dann als sog. vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn sie einen hinreichend klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der späteren Berufstätigkeit aufweisen (s. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 18. April 1996 VI R 5/95, BFHE 180, 357, BStBl II 1996, 482; vom 13. Juni 1996 VI R 89/95, BFH/NV 1997, 98).
  • FG Niedersachsen, 20.06.2001 - 2 K 658/98

    Werbungskostenabzug bei erstmaliger Berufsausbildung nach mehrjähriger Tätigkeit

    Durch die Rechtsprechung sei inzwischen anerkannt, dass solche Aufwendungen dann unbegrenzt als Werbungskosten abzugsfähig seien, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit zukünftigen Einnahmen stehen und der Steuerpflichtige nach Abschluss der Ausbildung dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung stehe (u.a. BFH-Urteile vom 18. April 1996 VI R 5/95, BStBl II 1996, 482; vom 13. Juni 1996 VI R 89/95, BFH/NV 1997, 98).
  • BFH, 07.01.2004 - I S 6/03
    Dies ändert aber nichts daran, dass Aufwendungen, die --wie im Streitfall die Umzugskosten der Ehefrau des Klägers-- bereits vor Aufnahme der Berufstätigkeit entstanden sind, nur dann als sog. vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn sie einen hinreichend klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der späteren Berufstätigkeit aufweisen (s. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 18. April 1996 VI R 5/95, BFHE 180, 357, BStBl II 1996, 482; vom 13. Juni 1996 VI R 89/95, BFH/NV 1997, 98).
  • FG Nürnberg, 10.02.2003 - VI 119/01

    Kein Abzug für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als vorweggenommene

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.1996 VI R 89/95, BFH/NV 1997, 98) können die strittigen Aufwendungen für die Zeit des Ruhestands wegen Dienstunfähigkeit auch nicht in beschränktem Umfang als Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1, 2. Alternative EStG berücksichtigt werden.
  • FG Nürnberg, 08.03.2001 - IV 343/98

    Aufwendungen eines arbeitslosen Arbeitnehmers für ein häusliches Arbeitszimmer

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  • FG Düsseldorf, 25.06.1999 - 9 K 6291/96

    Fortbildungsveranstaltung: Werbungskosten/ Sonderausgaben

    Voraussetzung ist, daß die Ausgaben in einem hinreichend klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen Einkunftserzielung stehen (BFH Urteile vom 29. Februar 1980 VI R 165/78, BFHE 130, 282 , BStBl II 1980, 395, 397, vom 18. April 1996 VI R 5/95, BFHE 180, 357 , BStBl II 1996, 482 , VI R 22/95, BFH/NV 1996, 879, vom 13. Juni 1996 IV R 89/95, BFH/NV 1997, 98 und vom 31. Januar 1997, BFH/NV 1997, 955).
  • FG Düsseldorf, 18.07.2000 - 11 K 7822/97

    Fortbildungskosten; berufsbegleitendes Studium; Weiterbildung in nicht ausgeübtem

    Vorbereitungskosten der Wiederaufnahme einer früher ausgeübten Berufstätigkeit (z. B. zeitlich begrenzter Mutterschaftsurlaub bzw. Arbeitslosigkeit) können - vorab entstehende - Werbungskosten sein, wenn ein über die frühere/spätere Berufstätigkeit hinausgehender konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit inländischer Einnahmeerzielung besteht (Schmidt, EStG -Kommentar, 19. Auflage, § 10 EStG , Tz. 122 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 18. April 1996 VI R 5/95, BFHE 180, 357 , BStBl. II 1996, 482; siehe auch BFH/NV 1997, 98).
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